Nun wird es amtlich: Die tägliche Lenkzeit darf ab sofort bis zum 17. April höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Was zunächst das Verkehrsministerium Niedersachsen in Umlauf gebracht, hat nun das Bundesverkehrsministerium (BMVI) bestätigt. Grundlage ist eine aktuelle Entscheidung im Bundesverkehrsministerium.
Die Fahrer dürfen zudem ab sofort an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
Die Ausnahmen sind allerdings beschränkt auf die Beförderung von:
- Waren des täglichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
- Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
- Treibstoffen
Weiter heißt es: Die Kontrollbehörden sind für diese Beförderungsfälle angehalten, die Verfolgung und Ahndung güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße, die Genehmigungspflicht und die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen. Zudem wurde eine Allgemeinverfügung für die Beförderung in loser Schüttung von UN3291 (medizinischer Abfall) veröffentlicht.
Die Ausnahmeregelung auf Kabotageseite gilt laut BMVI aktuell bis zum 30.9.2020.
Achtung: Diese Flexibilisierung entbindet allerdings die Fahrer nicht von ihrer ständigen Verantwortung aus der Straßenverkehrsverordnung, ein Fahrzeug weiterhin sicher zu lenken. Trotz dieser befristeten Ausnahme sind sie jederzeit für Ihr Handeln voll verantwortlich, sollte es aus Übermüdung zu einem Unfall kommen!